24h und 24i BZO die maximalen Dimensionen von Hofgebäuden und Besonderen Gebäuden in Höfen definiert, ohne dass die Realisierung anderer Arten von Bauwerken ausgeschlossen würde. Entscheidend ist, dass der Hof als solcher erkenn- und erlebbar bleibt. Das ist bei der geplanten „Pergola“, die bei leichter Bauweise 318 m2 oder 17,5 % und damit weniger als einen Fünftel der Hoffläche überstellen soll und höhenmässig weit hinter den bestehenden Randgebäuden zurückbleiben wird, zweifellos der Fall. Ein Widerspruch zu Art. 24f BZO ist nicht zu erkennen.