R1S.2013.05040 Seite 8 Dass in einem Innenhof − entsprechend dem rekurrentischen Standpunkt − nur „selbständige klassische Gebäude“ wie die heutige Baute mit Wohnungen und Kindergarten oder allenfalls noch Besondere Gebäude zulässig seien, kann Art. 24f BZO nicht entnommen werden. Im Gegenteil werden die Überbauungsmöglichkeiten weitgehend offen gelassen, indem die Überbauungsdichte ausdrücklich als unterschiedlich bezeichnet wird. Sodann werden in Art. 24h und 24i BZO die maximalen Dimensionen von Hofgebäuden und Besonderen Gebäuden in Höfen definiert, ohne dass die Realisierung anderer Arten von Bauwerken ausgeschlossen würde.