dings fehlen die sonst üblichen Dachflächen und Fassaden sowie die für Hauptgebäude zwar nicht vorgeschriebene, aber gleichwohl typische Nutzung zu Wohn- und/oder Arbeitszwecken. Damit erweist sich das geplante Bauwerk als eine Baute sui generis, was indessen nicht bedeutet, dass sie automatisch nicht bewilligungsfähig wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob das Bauwerk dem in der Quartiererhaltungszone I massgebenden Gebietscharakter entspricht und sowohl bezüglich seiner Dimensionen und Platzierung im Hof als auch bezüglich seiner Nutzung keinen gesetzlichen Vorschriften widerspricht.