Indessen sprengen die drei übereinander liegenden Ebenen deren übliche Dimensionen, und die verschiedenen Plattformen sind wegen ihrer gegen Witterungseinflüsse schützenden Wirkung als Gebäudeelemente zu betrachten, die einer Qualifikation als Pergola entgegenstehen. Die Einstufung der Baute als Besonderes Gebäude würde der Nutzung als Velounterstand entsprechen, kommt aber wegen den erheblichen Abmassen nicht in Frage (§ 273 PBG) und einer Qualifikation als Spielgerät stehen die neben dem Spielen geplanten Nutzungen als Pflanzenrankgerüst, Veloabstellplatz, Sitzplatz und gemeinsamer Aufenthaltsort entgegen. Bezüglich ihrer Grösse entspricht die Baute einem Hauptgebäude, aller-