5.1. Der Rekurrent rügt, die Vorinstanz habe ein vages, nicht fassbares Gebilde bewilligt, dessen Ausrüstung und Nutzweise unklar seien und über eine herkömmliche Spielplatzanlage hinaus gingen. Die Vorinstanz räumt ein, es handle sich nicht um ein typisches Hofgebäude im Sinne von Art. 24h der Bau- und Zonenordnung (BZO). Weil aber die zulässigen Gebäudedimensionen eingehalten würden, seien die diesbezüglichen Einwände in der Rekursschrift unbehelflich. Die private Rekursgegnerin weist darauf hin, dass anstelle der Pergola auch ein massives Hofgebäude erstellt werden könnte.