4.3. Wie aus der Beschreibung in Erwägung 2.1 und den dort angegebenen Unterlagen hervorgeht, ist die Gestaltung des Hofes im Allgemeinen und der Pergola im Besonderen von der Bauherrschaft bereits sehr detailliert festgelegt worden. So stehen die Dimensionen und die Platzierung innerhalb des Hofes, die Bauweise und die Materialisierung der Pergola im Wesentlichen fest. Auch die verschiedenen Nutzungen sind definiert worden. Aufgrund dieser Angaben war es der Vorinstanz ohne weiteres möglich, alle baurechtlich relevanten Elemente zu überprüfen und über die Bewilligungsfähigkeit der Hofgestaltung zu befinden. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.