Vor allem aber war der Rekurrent mit der Erwähnung im angefochtenen Beschluss über die Änderung grundsätzlich informiert und konnte bei Bedarf den Sachverhalt vor Einreichung seiner Rekurseingabe mittels Akteneinsicht näher prüfen. Es ist nicht einzusehen, inwiefern eine zusätzliche Aussteckung und Ausschreibung des Projektes die rekurrentische Stellung hätte verbessern können. Weil der Rekurrent durch den Verzicht auf eine nochmalige Aussteckung und Publikation nicht benachteiligt wurde, ist die Rüge abzuweisen.