Werden nach der Publikation eines Projektes Änderungen vorgenommen, so können diese im Anzeigeverfahren bewilligt werden, sofern sie von untergeordneter Bedeutung sind und keine zum Rekurs berechtigende Interessen Dritter berühren. Die Pflicht zur Aussteckung und Bekanntmachung entfällt (§ 13 der Bauverfahrensverordnung [BVV]). Zum Schutz von Nachbarn, welche mit der rechtzeitigen Einreichung des Begehrens um Zustellung des baurechtlichen Beschlusses ihr Interesse kundgetan haben, sieht § 316 Abs. 2 PBG vor, dass dem Gesuchsteller alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen sind, solange keine neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt ist (§ 316 Abs. 2 PBG).