Für den Inhalt des Bauvorhabens massgeblich sind jedoch einzig das Baugesuch bzw. die zugehörigen Unterlagen, die der Nachbar während der Auflagefrist einsehen kann und die er in Wahrung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im Hinblick auf eine mögliche Rechtsmittelergreifung auch einsehen muss. Die Folgen einer Unterlassung hat der Nachbar selber zu tragen. Eine fehlerhafte Aussteckung bildet somit in der Regel keinen wesentlichen Verfahrensmangel.