Die Aussteckung des Bauvorhabens dient dazu, den Nachbarn auf das Bauvorhaben und dessen mögliche Auswirkungen auf sein Grundstück aufmerksam zu machen und ihn so auf die öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens sowie die öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen (§ 314 PBG) hinzulenken, damit er gegebenenfalls ein Begehren um Zustellung des Baubescheides stellen kann. Für den Inhalt des Bauvorhabens massgeblich sind jedoch einzig das Baugesuch bzw. die zugehörigen Unterlagen, die der Nachbar während der Auflagefrist einsehen kann und die er in Wahrung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im Hinblick auf eine mögliche Rechtsmittelergreifung auch einsehen muss.