3.1. Darstellbare Bauvorhaben sind vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung auszustecken. Die Aussteckungen müssen mindestens während der ganzen Auflagefrist stehen. Werden sie vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches entfernt, kann in streitigen Fällen die Wiederherstellung angeordnet werden (§ 311 PBG).