Ausrüstung und Nutzweise seien unklar und gingen über eine herkömmliche Spielplatzanlage hinaus. Sodann wird die feuerpolizeiliche Situation gerügt, und schliesslich befürchtet der Rekurrent, die Benützung der Pergola würde zu übermässigem Lärm führen, und der Kletterturm könnte Voyeure einladen, seine Wohnungen R1S.2013.05040 Seite 4 einzusehen. Die Rekursgegnerinnen halten die rekurrentischen Einwände für nicht stichhaltig.