Als Käufer und Beschenkter tritt K. G. mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle von F. R. und kann sich anrechnen lassen, dass F. R. den angefochtenen Entscheid rechtzeitig verlangt hat. Damit ist sein Anspruch auf Rekurserhebung gewahrt. Da die übrigen Rekursvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs, soweit er von K. G. erhoben worden ist, einzutreten. L. G. dagegen, der bereits zur Zeit der Ausschreibung Miteigentümer der Nachbarliegenschaft war, hat es unterlassen, den Entscheid rechtzeitig zu