E. Auf die Parteivorbringen und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen. R1S.2013.05040 Seite 2 Es kommt in Betracht: 1.1. Die private Rekursgegnerin beanstandet, nur F. R. habe die Zustellung des baurechtlichen Entscheides verlangt, nicht aber die rekurrierenden K. G. und L. G. Entsprechend den Ausführungen in der Rekurseingabe sei K. G. durch Schenkung Rechtsnachfolger von F. R. geworden. L. G. dagegen habe sein Rekursrecht verwirkt.