{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-02-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0013-2014_2014-02-07.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0013-2014_vom_7._februar_2014.pdf", "Checksum": "917308cc5fd5ac6c8d00fa703487fbba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0013/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hofgebäude in der Form einer \"Pergola\" bzw. eines \"Raumgerüstes\". Bauverfahren. Baupolizeiliche Zulässigkeit. Feuerpolizeiliche Aspekte. Immissionen. | Ausschreibung und Aussteckung bei einer Projektänderung (E. 3.1 - 3.2). Umfang der Detaillierung eines Vorhabens im Baugesuch (E. 4.1 - 4.3). Baurechtliche und feuerpolizeiliche Zulässigkeit im Lichte der kommunalen Bau- und Zonenordnung (E. 5.1 - 5.6). Immissionsmässige Überprüfung des strittigen Bauvorhabens (Lärm, Voyeurismus; E. 6.2 - E. 6.3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:12", "Checksum": "addc1094eb0563fd4f5c5eedeb9db7f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014\nRegeste:\nHofgebäude in der Form einer \"Pergola\" bzw. eines \"Raumgerüstes\". Bauverfahren. Baupolizeiliche Zulässigkeit. Feuerpolizeiliche Aspekte. Immissionen. | Ausschreibung und Aussteckung bei einer Projektänderung (E. 3.1 - 3.2). Umfang der Detaillierung eines Vorhabens im Baugesuch (E. 4.1 - 4.3). Baurechtliche und feuerpolizeiliche Zulässigkeit im Lichte der kommunalen Bau- und Zonenordnung (E. 5.1 - 5.6). Immissionsmässige Überprüfung des strittigen Bauvorhabens (Lärm, Voyeurismus; E. 6.2 - E. 6.3.3).\n\nVon übermässigen und damit unzulässigen Lärmeinwirkungen auf die Umgebung ist dann auszugehen, wenn die gebotene Wohnruhe in rechtserheblichem Ausmass gestört wird. Lärmimmissionen, welche im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemässen Gebrauch von Wohnbauten, deren Ausstattung und deren Umschwung verursacht werden, sind indes von\nvornherein nicht übermässig. Mit dem Wohnen verbundene Aufenthalte im\nFreien sind klarerweise erlaubt; damit kann auch die mit der bestimmungsgemässen Nutzung der Aussenräume verbundene Lärmentwicklung nicht\nverboten sein. Diese ist vielmehr von den jeweiligen Nachbarn − denen ihrerseits das Nämliche zusteht − ohne weiteres hinzunehmen. Unzulässig\nsind demgegenüber Ruhestörungen, die inadäquatem Verhalten von Bewohnern oder deren Gästen entspringen. Solche Verhaltensweisen können\nindes im Baubewilligungsverfahren nicht einfach antizipiert und der baurechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden; vielmehr ist − nicht anders als etwa im Kontext mit Gewerbelärm − zunächst von einer ordnungsgemässen und sich namentlich auch im Rahmen des Polizeirechtes haltenden Nutzung auszugehen (Kommentar USG, N. 35 zu Art. 25). Somit kann\naufgrund der reinen Möglichkeit unzulässiger Ruhestörungen weder eine\nAufhebung noch auch nur eine Einschränkung der Baubewilligung verlangt\nwerden (BRKE I Nr. 0214/2002).\n\n6.3.2.\nDas streitbetroffene Bauwerk dient Nutzungen, die im Zusammenhang mit\nWohnbauten vorgeschrieben sind und dem Wohnen dienen (vgl. oben\nE. 5.6.). Deshalb sind Lärmimmissionen, die bei der Benützung der „Pergola“ üblicherweise entstehen, von der Nachbarschaft hinzunehmen. Daran\n\nR1S.2013.05040 Seite 13\nändert auch nichts, dass die verschiedenen Nutzungen im vorliegenden\nFall nicht horizontal, sondern vertikal auf verschiedenen Ebenen angeordnet werden sollen. Denn bei der vorauszusetzenden ordnungsgemässen\nNutzung des Bauwerkes entsteht durch die unübliche Anordnung kein zusätzlicher Lärm. Somit besteht kein Anlass, die Baubewilligung mit erschwerenden Auflagen zu versehen.\n\n6.3.3.\nAuch die vom Rekurrenten befürchtete Verletzung der Privatsphäre durch\nVoyeure − genannt werden vor allem Spanner − entspricht nicht einer ordnungsgemässen Nutzung der „Pergola“ und darf nicht einfach unterstellt\nwerden. Die Gefahr eines solchen Missbrauches ist überdies eher gering,\nweil der Hof Tag und Nacht durch ein Tor abgeschlossen ist, welches sich\nmit den Schlüsseln zu den Wohnungen der privaten Rekursgegnerin öffnen\nlässt. Damit ist der Zutritt für Ortsfremde praktisch ausgeschlossen und bei\nden Anwohnern dürfte die Sozialkontrolle übermässige Neugierde unterbinden. Vor allem aber haben die Mieter des Rekurrenten mit dem Schliessen von Vorhängen oder Rollläden ein einfaches und wirksames Mittel in\nder Hand, sich vor befürchteten Spähblicken zu schützen. Deshalb kann\nauch diese Befürchtung nicht dazu führen, dass die Baubewilligung mit erschwerenden Auflagen versehen oder gar aufgehoben wird.\n\n7.\nSchliesslich befürchtet der Rekurrent, die „der Öffentlichkeit nicht vorenthaltbare Einrichtung“ könnte nicht alle Sicherheitsstandards einhalten, welche jede Kinderspieleinrichtung in einer baubewilligungspflichtigen Baute\neinhalten müsse. Konkrete Mängel werden nicht genannt.\n\nVorerst einmal wird die „Pergola“ in einem abgeschlossenen Hof zu stehen\nkommen und ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Sodann findet die\npauschale rekurrentische Unterstellung mangelnder Sicherheit keinerlei\nStütze in den vorliegenden Plänen, denn die Plattformen sollen mit Absturzsicherungen versehen werden, und die Fluchtwege über nicht brennbare Treppen sind nachgewiesen (act. 12.3.2 und 12.3.5). Mangels Substantiierung ist auf die Rüge nicht einzutreten.\n\n[….]\n\nR1S.2013.05040 Seite 14\n"}