{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-02-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0013-2014_2014-02-07.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0013-2014_vom_7._februar_2014.pdf", "Checksum": "917308cc5fd5ac6c8d00fa703487fbba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0013/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hofgebäude in der Form einer \"Pergola\" bzw. eines \"Raumgerüstes\". Bauverfahren. Baupolizeiliche Zulässigkeit. Feuerpolizeiliche Aspekte. Immissionen. | Ausschreibung und Aussteckung bei einer Projektänderung (E. 3.1 - 3.2). Umfang der Detaillierung eines Vorhabens im Baugesuch (E. 4.1 - 4.3). Baurechtliche und feuerpolizeiliche Zulässigkeit im Lichte der kommunalen Bau- und Zonenordnung (E. 5.1 - 5.6). Immissionsmässige Überprüfung des strittigen Bauvorhabens (Lärm, Voyeurismus; E. 6.2 - E. 6.3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:12", "Checksum": "addc1094eb0563fd4f5c5eedeb9db7f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014\nRegeste:\nHofgebäude in der Form einer \"Pergola\" bzw. eines \"Raumgerüstes\". Bauverfahren. Baupolizeiliche Zulässigkeit. Feuerpolizeiliche Aspekte. Immissionen. | Ausschreibung und Aussteckung bei einer Projektänderung (E. 3.1 - 3.2). Umfang der Detaillierung eines Vorhabens im Baugesuch (E. 4.1 - 4.3). Baurechtliche und feuerpolizeiliche Zulässigkeit im Lichte der kommunalen Bau- und Zonenordnung (E. 5.1 - 5.6). Immissionsmässige Überprüfung des strittigen Bauvorhabens (Lärm, Voyeurismus; E. 6.2 - E. 6.3.3).\n\n5.5.2.\nSchliesslich wendet der Rekurrent gegen die vorgesehene Platzierung der\nPergola auch noch ein, nach erfolgter Bewachsung des Gestelles werde\ndie Pergola wie eine Wand wirken. Dabei verkennt er, dass im streitbetroffenen Hof ohne weiteres auch ein klassisches Hauptgebäude mit den Abmassen des Pergola-Gestelles realisiert werden dürfte, das gegenüber dem\nrekurrentischen Gebäude eine geschlossene Fassade aufweisen könnte. In\ndiesem Fall hätte er tatsächlich eine Wand vor seinem Gebäude. Dank der\noffenen Bauweise und der Verjüngung gegen oben wird die Pergola −\nselbst bei einer starken Bepflanzung − nicht wie eine Wand wirken und gegenüber dem rekurrentischen Gebäude bedeutend zurückhaltender in Erscheinung treten als es beim gesetzlich zulässigen Maximum der Fall wäre.\nEin Gesetzesverstoss ist bei der vorgesehenen Platzierung und Bepflanzung der Pergola nicht erkennbar.\n\n5.6.\nDie geplanten Nutzungen wie Spielplatz, Pflanzenrankgerüst, Veloabstellplatz, Sitzplatz und gemeinsamer Aufenthaltsort dienen dem Wohnen und\nsind als Ausstattung von Wohnbauten nicht nur zulässig, sondern grösstenteils auch vorgeschrieben (§§ 238 Abs. 3 und 248 Abs. 1 PBG, Art. 11\nAbs. 2 BZO, Parkplatzverordnung). Zu Recht weisen die Rekursgegnerinnen darauf hin, dass es sich durchwegs um typische Hofnutzungen handelt.\nEher ungewöhnlich, aber ohne weiteres zulässig ist einzig, dass die genannten Nutzungen nicht in einzeln erstellten Bauten und Anlagen stattfinden, sondern in einem einzigen Bauwerk zusammengefasst werden sollen.\nDarin ist nichts Unrechtmässiges zu erkennen. Da eine gewerbliche Nutzung auch nicht ansatzweise geplant ist oder möglich erscheint, erweist\nsich der rekurrentische Einwand, die Nutzung des Bauwerkes verstosse\ngegen den Wohnanteilplan, als völlig aus der Luft gegriffen. Die im streitbetroffenen Bauwerk geplanten Nutzungen sind nicht nur zulässig, sondern\nnotwendig und deshalb in keiner Weise zu beanstanden.\n\n6.1.\nAuch wenn das streitbetroffene Bauwerk bezüglich primärer Baubestim-\n\nR1S.2013.05040 Seite 11\nmungen und Abstände zu Recht wie ein Hauptgebäude behandelt worden\nist, bestehen bezüglich der Nutzung und deren Auswirkungen auf die\nNachbarschaft einige wichtige Unterschiede, die sich hauptsächlich aus\ndem Fehlen von durchgehenden Geschossböden, Fassaden und Dach ergeben.\n\nSo entsteht beim geplanten Bauwerk gegenüber einem Hauptgebäude wegen der Beschränkung der Begehbarkeit auf die Plattformen und Treppen\neine massiv verringerte Nutzfläche, die überdies wegen des rudimentär\nvorhandenen Witterungsschutzes zeitlich nur sehr eingeschränkt benützt\nwerden kann. Andererseits entfällt der durch die Fassaden und das Dach\nüblicherweise gewährte Immissionsschutz gegenüber der Nachbarschaft.\nAllerdings ist anzumerken, dass immissionsmässig vergleichbare Hauptgebäude dann entstehen können, wenn grossflächige Balkone und begehbare\nDachterrassen erstellt werden, was baurechtlich zulässig wäre.\n\n6.2.\nDer Rekurrent befürchtet denn auch übermässige Lärmimmissionen sowie\ndie Verletzung der Privatsphäre seiner Mieter durch Voyeure. Er macht geltend, das Pergola-Gestell sei nicht mit einem üblichen Kinderspielplatz vergleichbar, weil sich hier auf vier Ebenen verschiedene Nutzungen häuften.\nBefürchtet wird, dass jugendliche Nutzer zeitlich unbeschränkt lärmintensiven Tätigkeiten wie etwa „Bikerennen hoch und runter“ nachgehen könnten. Ohne genauere Kenntnisse über die Ausrüstung des Pergola-Gestel-\nles könne keine Lärmprognose angestellt werden. Verlangt werden vorsorgliche Lärmbegrenzungen wie eine Betriebszeitbeschränkung.\n\nDie Rekursgegnerinnen entgegnen, es sei wohl eher mit normalen Nutzungen wie Schwatzen, Spielen, Schaukeln, Grillieren zu rechnen. Der Veloabstellplatz und der Spielplatz mit Kletter- und Schaukelgeräten befänden\nsich auf dem gewachsenen Boden, die Verweilorte auf den beiden oberen\nEbenen. Es gehe also im Wesentlichen um menschliche Lautäusserungen,\ndie auf Aussenflächen zur Wohnnutzung üblich seien. Eine vorsorgliche\nBegrenzung der Lärmimmissionen erübrige sich, weil sie einerseits nur geringfügiges Störpotential aufwiesen und andererseits zu erwarten sei, dass\ndie Anwohner nötigenfalls selbstregulierend eingreifen würden.\n\nR1S.2013.05040 Seite 12\n6.3.1.\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen Spielplätze, die\nim Zusammenhang mit Wohnbauten stehen, grundsätzlich dem Bundesumweltrecht, welches keine Belastungsgrenzwerte für solche Anlagen vorsieht. Die Beurteilung der Lärmeinwirkungen hat nach Art. 40 Abs. 3 der\nLärmschutzverordnung (LSV) daher anhand der Kriterien von Art. 15 des\nUmweltschutzgesetzes (USG) und unter Berücksichtigung von Art. 23 USG\nzu erfolgen. Nach Art. 15 USG dürfen Lärmeinwirkungen die Bevölkerung\nin ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Ein geringeres Einwirkungspotenzial ist gemäss Art. 23 USG bei neuen lärmigen ortsfesten Anlagen\nerlaubt (vgl. BGE 123 II 74, BRGE II Nrn. 0004 und 0005/2011 in BEZ\nNr. 28/2011).\n\n"}