{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-02-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0013-2014_2014-02-07.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0013-2014_vom_7._februar_2014.pdf", "Checksum": "917308cc5fd5ac6c8d00fa703487fbba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0013/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hofgebäude in der Form einer \"Pergola\" bzw. eines \"Raumgerüstes\". Bauverfahren. Baupolizeiliche Zulässigkeit. Feuerpolizeiliche Aspekte. Immissionen. | Ausschreibung und Aussteckung bei einer Projektänderung (E. 3.1 - 3.2). Umfang der Detaillierung eines Vorhabens im Baugesuch (E. 4.1 - 4.3). Baurechtliche und feuerpolizeiliche Zulässigkeit im Lichte der kommunalen Bau- und Zonenordnung (E. 5.1 - 5.6). Immissionsmässige Überprüfung des strittigen Bauvorhabens (Lärm, Voyeurismus; E. 6.2 - E. 6.3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:12", "Checksum": "addc1094eb0563fd4f5c5eedeb9db7f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014\nRegeste:\nHofgebäude in der Form einer \"Pergola\" bzw. eines \"Raumgerüstes\". Bauverfahren. Baupolizeiliche Zulässigkeit. Feuerpolizeiliche Aspekte. Immissionen. | Ausschreibung und Aussteckung bei einer Projektänderung (E. 3.1 - 3.2). Umfang der Detaillierung eines Vorhabens im Baugesuch (E. 4.1 - 4.3). Baurechtliche und feuerpolizeiliche Zulässigkeit im Lichte der kommunalen Bau- und Zonenordnung (E. 5.1 - 5.6). Immissionsmässige Überprüfung des strittigen Bauvorhabens (Lärm, Voyeurismus; E. 6.2 - E. 6.3.3).\n\nR1S.2013.05040 Seite 8\nDass in einem Innenhof − entsprechend dem rekurrentischen Standpunkt −\nnur „selbständige klassische Gebäude“ wie die heutige Baute mit Wohnungen und Kindergarten oder allenfalls noch Besondere Gebäude zulässig\nseien, kann Art. 24f BZO nicht entnommen werden. Im Gegenteil werden\ndie Überbauungsmöglichkeiten weitgehend offen gelassen, indem die\nÜberbauungsdichte ausdrücklich als unterschiedlich bezeichnet wird. Sodann werden in Art. 24h und 24i BZO die maximalen Dimensionen von\nHofgebäuden und Besonderen Gebäuden in Höfen definiert, ohne dass die\nRealisierung anderer Arten von Bauwerken ausgeschlossen würde. Entscheidend ist, dass der Hof als solcher erkenn- und erlebbar bleibt. Das ist\nbei der geplanten „Pergola“, die bei leichter Bauweise 318 m2 oder 17,5 %\nund damit weniger als einen Fünftel der Hoffläche überstellen soll und höhenmässig weit hinter den bestehenden Randgebäuden zurückbleiben\nwird, zweifellos der Fall. Ein Widerspruch zu Art. 24f BZO ist nicht zu erkennen.\n\n5.4.\nBei der Beurteilung der Dimensionen des Bauwerkes hat sich die Vorinstanz an den in Art. 24h BZO enthaltenen Vorschriften für Hofgebäude orientiert und die für Hauptgebäude massgebenden Abmasse und Abstände\nherangezogen. Danach sind maximal eine Gebäudehöhe von 7.00 m und\neine Firsthöhe von 3.00 m zulässig. Es sind Grenzabstände von 3.50 m zuzüglich allfälliger Mehrlängenzuschläge sowie Gebäudeabstände von mindestens 7.00 m zu beachten. Die nachbarliche Einräumung eines Näherbaurechtes bleibt vorbehalten (§ 270 Abs. 3 PBG). Weil die geplante „Pergola“ − zumindest wenn auch das Balkengerüst mit einbezogen wird − die\nfür Hauptgebäude zulässigen Maximalmasse teilweise erreicht, ist nicht zu\nbeanstanden, dass die Einhaltung der − im Vergleich zu anderen Bauten\nwie Besonderen Gebäuden oder Spielgeräten − erhöhten Abmasse und\nAbstände analog verlangt wurde.\n\nNach Darstellung des Rekurrenten ist die „geplante Superpergola“ zwar gerade zehn Meter hoch, durchstosse aber die Dachflächen, welche aus den\ndrei Metern Firsthöhe zu berechnen wären. Zu diesem Schluss gelangt er,\nweil er die Baute als „dreistöckigen quaderförmigen Bau“ sieht. Diese Umschreibung trifft den tatsächlichen Sachverhalt nicht, denn − mit Ausnahme\nder nicht dem rekurrentischen Gebäude zugewandten westlichen Schmalseite − verjüngt sich das Bauwerk gegen oben erheblich und durchstösst\n\nR1S.2013.05040 Seite 9\ndie hypothetische Dachfläche nicht über das für Hauptgebäude zulässige\nMass hinaus (§ 292 PBG). So weist beispielsweise die oberste Plattform\ngerade noch eine Fläche von 36 m2 auf. Insgesamt liegt die „Pergola“ im\nRahmen der für ein Hauptgebäude zulässigen Dimensionen.\n\n5.5.1.\nDass das Bauvorhaben Grenz- und Gebäudeabstand gegenüber der rekurrentischen Liegenschaft einhält, wird vom Rekurrenten nicht in Frage gestellt. Er beanstandet jedoch, dass der Grenzabstand gegenüber dem\nGrundstück Kat.-Nr. V000 an der schmalsten Stelle nur 4.05 m statt 4.38 m\nbeträgt und mittels eines Näherbaurechtes legalisiert worden ist. Dieses\nVorgehen ist unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse zulässig (§ 270 Abs. 3 PBG).\n\nDer rekurrentischen Befürchtung, der Durchgang werde für die Feuerwehr\nextrem eng, ist zu entgegnen, dass auch bei der geplanten Reduktion des\nGrenzabstandes um 22 cm bis 33 cm noch ein Gebäudeabstand von\n7.50 m bis 7.61 m vorhanden ist. Dieser liegt über dem kantonalen Mindestabstand von 7.00 m (§§ 270 Abs. 1 und 271 PBG) und entspricht, wie\ndie Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführlich darlegt, Ziff. 2.3 Abs. 2\nlit. b der Brandschutzrichtlinie 15-03d betreffend Schutzabstände und\nBrandabschnitte. Danach ist zwischen Bauten bzw. Anlagen ein Abstand\nvon 7.50 m einzuhalten, wenn die äusserste Schicht bei einer Baute bzw.\nAnlage brennbar (Pergola), bei der andern hingegen nicht brennbar (Gebäude A.-Strasse 178a) ist. Wegen der offenen Bauweise der Pergola sind\nRettungsaktionen und Löschangriffe überdies von allen Seiten her möglich,\nsodass die Feuerwehr im Ernstfall nicht zwingend von der abstandsreduzierten Nordwestseite her agieren muss. Ergänzend anzumerken ist, dass\nauch der Abstand zum rekurrentischen Gebäude mit 11.82 m die feuerpolizeilichen Vorgaben einhält.\n\nSoweit der Rekurrent mangelnde Zugänglichkeit mit Rettungsfahrzeugen\nrügt, ist zu entgegnen, dass bei Bauten, die eine Höhe von weniger als\n13.00 m und keine starke Personenbelegung aufweisen (starke Personenbelegung wird bei Anstalten, Schulhäusern, Warenhäusern angenommen,\nwas hier nicht zutrifft) eine Abwicklungsdistanz vom Zugang bis zum Gebäudeeingang von bis zu 80.00 m zulässig ist (vgl. Anhang zu den Zugangsnormalien). Diese Voraussetzungen sind gegenüber allen Pergolazugängen erfüllt.\n\nR1S.2013.05040 Seite 10\nDamit erweisen sich die feuerpolizeilichen Verhältnisse auch bei einem\nleicht reduzierten Grenzabstand als einwandfrei.\n\n"}