{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-02-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0013-2014_2014-02-07.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0013-2014_vom_7._februar_2014.pdf", "Checksum": "917308cc5fd5ac6c8d00fa703487fbba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0013/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hofgebäude in der Form einer \"Pergola\" bzw. eines \"Raumgerüstes\". Bauverfahren. Baupolizeiliche Zulässigkeit. Feuerpolizeiliche Aspekte. Immissionen. | Ausschreibung und Aussteckung bei einer Projektänderung (E. 3.1 - 3.2). Umfang der Detaillierung eines Vorhabens im Baugesuch (E. 4.1 - 4.3). Baurechtliche und feuerpolizeiliche Zulässigkeit im Lichte der kommunalen Bau- und Zonenordnung (E. 5.1 - 5.6). Immissionsmässige Überprüfung des strittigen Bauvorhabens (Lärm, Voyeurismus; E. 6.2 - E. 6.3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:12", "Checksum": "addc1094eb0563fd4f5c5eedeb9db7f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014\nRegeste:\nHofgebäude in der Form einer \"Pergola\" bzw. eines \"Raumgerüstes\". Bauverfahren. Baupolizeiliche Zulässigkeit. Feuerpolizeiliche Aspekte. Immissionen. | Ausschreibung und Aussteckung bei einer Projektänderung (E. 3.1 - 3.2). Umfang der Detaillierung eines Vorhabens im Baugesuch (E. 4.1 - 4.3). Baurechtliche und feuerpolizeiliche Zulässigkeit im Lichte der kommunalen Bau- und Zonenordnung (E. 5.1 - 5.6). Immissionsmässige Überprüfung des strittigen Bauvorhabens (Lärm, Voyeurismus; E. 6.2 - E. 6.3.3).\n\n4.2.\nDie Einhaltung grundlegender Baurechtsnormen, deren Verletzung eine\nBauverweigerung rechtfertigt, muss nach dem Grundsatz der Einheit des\nbaurechtlichen Entscheides in einem einzigen Baubewilligungsverfahren\ngeprüft werden. Der baurechtliche Entscheid muss sich somit zu sämtlichen\nPunkten aussprechen, die für die Bewilligungsfähigkeit eines Projektes von\nausschlaggebender Bedeutung sind. Fehlen wesentliche Teile des Bauvorhabens, so ist die Baueingabe zur Verbesserung an die Bauherrschaft zurückzuweisen (§ 313 Abs. 1 PBG).\n\nR1S.2013.05040 Seite 6\nKein solcher Mangel liegt vor, wenn es um Aspekte des Bauvorhabens\ngeht, die dem üblichen Bauverlauf entsprechend am besten einem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt namentlich für Detailaspekte wie etwa die Putzstruktur, die Farbgebung oder die Materialisierung der Fassadenverkleidung. Es wäre kaum sinnvoll, von der Bauherrschaft bezüglich solcher Aspekte eine Detailprojektierung, die mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann, zu verlangen, wenn die Bewilligungsfähigkeit des eigentlichen Vorhabens noch gar nicht feststeht. Ferner kann\nauch die Prüfung der Umgebungsgestaltung einem nachgeordneten Bewilligungsverfahren vorbehalten werden. Nur bei Arealüberbauungen muss\ndie Umgebungsgestaltung − wenn auch nicht zwingend aus dem Umgebungsplan − bereits im Hauptbewilligungsverfahren in den wesentlichen\nZügen ersichtlich sein (§ 73 Abs. 1 PBG).\n\n4.3.\nWie aus der Beschreibung in Erwägung 2.1 und den dort angegebenen Unterlagen hervorgeht, ist die Gestaltung des Hofes im Allgemeinen und der\nPergola im Besonderen von der Bauherrschaft bereits sehr detailliert festgelegt worden. So stehen die Dimensionen und die Platzierung innerhalb\ndes Hofes, die Bauweise und die Materialisierung der Pergola im Wesentlichen fest. Auch die verschiedenen Nutzungen sind definiert worden. Aufgrund dieser Angaben war es der Vorinstanz ohne weiteres möglich, alle\nbaurechtlich relevanten Elemente zu überprüfen und über die Bewilligungsfähigkeit der Hofgestaltung zu befinden. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.\n\n5.1.\nDer Rekurrent rügt, die Vorinstanz habe ein vages, nicht fassbares Gebilde\nbewilligt, dessen Ausrüstung und Nutzweise unklar seien und über eine\nherkömmliche Spielplatzanlage hinaus gingen. Die Vorinstanz räumt ein, es\nhandle sich nicht um ein typisches Hofgebäude im Sinne von Art. 24h der\nBau- und Zonenordnung (BZO). Weil aber die zulässigen Gebäudedimensionen eingehalten würden, seien die diesbezüglichen Einwände in der Rekursschrift unbehelflich. Die private Rekursgegnerin weist darauf hin, dass\nanstelle der Pergola auch ein massives Hofgebäude erstellt werden könnte.\nDie geplante Baute halte die für Hofgebäude geltenden Dimensionen ein\nund sei nur für Nutzungen bestimmt, die in einem Hof typisch seien.\n\nR1S.2013.05040 Seite 7\n5.2.\nAngesichts der vorhandenen detaillierten Pläne, Beschriebe und Visualisierungen kann der rekurrentischen Behauptung, die Vorinstanz habe etwas\nVages mit unklarer Ausrüstung und Nutzung bewilligt, nicht gefolgt werden.\nZutreffend ist jedoch, und das wird von keiner Seite bestritten, dass die geplante „Pergola“ weder der klassischen Bauweise und Nutzung einer Pergola noch eines Besonderen Gebäudes, eines Hauptgebäudes oder eines\nSpielgerätes entspricht, auch wenn einzelne Elemente jeder Kategorie vorhanden sind.\n\nDas geplante Bauwerk wird wohl wegen seiner offenen Bauweise als „Pergola“ bezeichnet. Indessen sprengen die drei übereinander liegenden Ebenen deren übliche Dimensionen, und die verschiedenen Plattformen sind\nwegen ihrer gegen Witterungseinflüsse schützenden Wirkung als Gebäudeelemente zu betrachten, die einer Qualifikation als Pergola entgegenstehen. Die Einstufung der Baute als Besonderes Gebäude würde der Nutzung als Velounterstand entsprechen, kommt aber wegen den erheblichen\nAbmassen nicht in Frage (§ 273 PBG) und einer Qualifikation als Spielgerät\nstehen die neben dem Spielen geplanten Nutzungen als Pflanzenrankgerüst, Veloabstellplatz, Sitzplatz und gemeinsamer Aufenthaltsort entgegen.\nBezüglich ihrer Grösse entspricht die Baute einem Hauptgebäude, allerdings fehlen die sonst üblichen Dachflächen und Fassaden sowie die für\nHauptgebäude zwar nicht vorgeschriebene, aber gleichwohl typische Nutzung zu Wohn- und/oder Arbeitszwecken. Damit erweist sich das geplante\nBauwerk als eine Baute sui generis, was indessen nicht bedeutet, dass sie\nautomatisch nicht bewilligungsfähig wäre.\n\nEntscheidend ist vielmehr, ob das Bauwerk dem in der Quartiererhaltungszone I massgebenden Gebietscharakter entspricht und sowohl bezüglich\nseiner Dimensionen und Platzierung im Hof als auch bezüglich seiner Nutzung keinen gesetzlichen Vorschriften widerspricht.\n\n5.3.\nGemäss Art. 24f BZO zeichnen sich die Gebiete der Quartiererhaltungszone I aus durch eine die Strassen beidseits begleitende, mehrheitlich geschlossene Bauweise von hoher Dichte des späten 19. und frühen\n20. Jahrhunderts mit prägnanten Strassenräumen und Innenhöfen oder\nAnsätzen zu einer Hofbildung. Der rückwärtige Bereich bzw. die Höfe sind\nunterschiedlich dicht bebaut oder grossflächig frei gehalten.\n\n"}