{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-02-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0013-2014_2014-02-07.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0013-2014_vom_7._februar_2014.pdf", "Checksum": "917308cc5fd5ac6c8d00fa703487fbba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0013/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hofgebäude in der Form einer \"Pergola\" bzw. eines \"Raumgerüstes\". Bauverfahren. Baupolizeiliche Zulässigkeit. Feuerpolizeiliche Aspekte. Immissionen. | Ausschreibung und Aussteckung bei einer Projektänderung (E. 3.1 - 3.2). Umfang der Detaillierung eines Vorhabens im Baugesuch (E. 4.1 - 4.3). Baurechtliche und feuerpolizeiliche Zulässigkeit im Lichte der kommunalen Bau- und Zonenordnung (E. 5.1 - 5.6). Immissionsmässige Überprüfung des strittigen Bauvorhabens (Lärm, Voyeurismus; E. 6.2 - E. 6.3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:12", "Checksum": "addc1094eb0563fd4f5c5eedeb9db7f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014\nRegeste:\nHofgebäude in der Form einer \"Pergola\" bzw. eines \"Raumgerüstes\". Bauverfahren. Baupolizeiliche Zulässigkeit. Feuerpolizeiliche Aspekte. Immissionen. | Ausschreibung und Aussteckung bei einer Projektänderung (E. 3.1 - 3.2). Umfang der Detaillierung eines Vorhabens im Baugesuch (E. 4.1 - 4.3). Baurechtliche und feuerpolizeiliche Zulässigkeit im Lichte der kommunalen Bau- und Zonenordnung (E. 5.1 - 5.6). Immissionsmässige Überprüfung des strittigen Bauvorhabens (Lärm, Voyeurismus; E. 6.2 - E. 6.3.3).\n\nBei dieser „Pergola“ genannten Baute handelt es sich um ein Raumgerüst\naus Robinienholz mit Stahlböden auf verschiedenen Ebenen. Daraus entsteht ein in Höhe, Breite und Tiefe abgetreppter Raumkörper, der verschiedene Funktionen wie Spielplatz, Pflanzenrankgerüst, Veloabstellplatz, Sitzplatz und gemeinsamer Aufenthaltsort beherbergt. Die Baute soll eine\nGrundfläche von 318 m2 oder 17,5 % der Hoffläche überstellen und gegenüber der rekurrentischen Liegenschaft einen Grenzabstand von 8.32 m sowie einen Gebäudeabstand von 11.82 m einhalten. Die verschiedenen\nEbenen haben einen Höhenunterschied von 3.10 m. Die oberste Ebene 3\nsoll auf einer Höhe von 9.30 m erstellt und mit einem 1.00 m hohen Geländer ausgerüstet werden. [….]\n\n2.2.\nDer Rekurrent rügt, das Bauvorhaben sei nach Einreichung der Austauschpläne nicht nochmals ausgesteckt und ausgeschrieben worden. Die Detailplanung der Pergola und der Umgebungsplan mit den Angaben zur Bepflanzung und Materialisierung fehlten. Die im Hof geplante Baute sei nicht\nfassbar, denn es handle sich weder um eine Pergola, noch um ein besonderes Gebäude oder ein Hauptgebäude. Ausrüstung und Nutzweise seien\nunklar und gingen über eine herkömmliche Spielplatzanlage hinaus. Sodann wird die feuerpolizeiliche Situation gerügt, und schliesslich befürchtet\nder Rekurrent, die Benützung der Pergola würde zu übermässigem Lärm\nführen, und der Kletterturm könnte Voyeure einladen, seine Wohnungen\n\nR1S.2013.05040 Seite 4\neinzusehen. Die Rekursgegnerinnen halten die rekurrentischen Einwände\nfür nicht stichhaltig.\n\n3.1.\nDarstellbare Bauvorhaben sind vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung auszustecken. Die Aussteckungen müssen mindestens während der ganzen\nAuflagefrist stehen. Werden sie vor der rechtskräftigen Erledigung des\nBaugesuches entfernt, kann in streitigen Fällen die Wiederherstellung angeordnet werden (§ 311 PBG).\n\nDie Aussteckung des Bauvorhabens dient dazu, den Nachbarn auf das\nBauvorhaben und dessen mögliche Auswirkungen auf sein Grundstück\naufmerksam zu machen und ihn so auf die öffentliche Bekanntmachung\ndes Bauvorhabens sowie die öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen\n(§ 314 PBG) hinzulenken, damit er gegebenenfalls ein Begehren um Zustellung des Baubescheides stellen kann. Für den Inhalt des Bauvorhabens\nmassgeblich sind jedoch einzig das Baugesuch bzw. die zugehörigen Unterlagen, die der Nachbar während der Auflagefrist einsehen kann und die\ner in Wahrung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im Hinblick auf eine\nmögliche Rechtsmittelergreifung auch einsehen muss. Die Folgen einer Unterlassung hat der Nachbar selber zu tragen. Eine fehlerhafte Aussteckung\nbildet somit in der Regel keinen wesentlichen Verfahrensmangel.\n\nWerden nach der Publikation eines Projektes Änderungen vorgenommen,\nso können diese im Anzeigeverfahren bewilligt werden, sofern sie von untergeordneter Bedeutung sind und keine zum Rekurs berechtigende Interessen Dritter berühren. Die Pflicht zur Aussteckung und Bekanntmachung\nentfällt (§ 13 der Bauverfahrensverordnung [BVV]). Zum Schutz von Nachbarn, welche mit der rechtzeitigen Einreichung des Begehrens um Zustellung des baurechtlichen Beschlusses ihr Interesse kundgetan haben, sieht\n§ 316 Abs. 2 PBG vor, dass dem Gesuchsteller alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen sind, solange keine neue Aussteckung und Bekanntmachung erfolgt ist (§ 316 Abs. 2 PBG).\n\nMängel des baurechtlichen Verfahrens können vom Nachbarn dann erfolgreich gerügt werden, wenn sie sich auf dessen Rechts- und Interessenwahrnehmung nachteilig auswirken, indem der Anfechtende das Projekt\nund seine Auswirkungen nicht bzw. nicht hinreichend beurteilen konnte.\n\nR1S.2013.05040 Seite 5\nEntsteht kein solcher Nachteil, liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel\nvor, womit diesbezüglich kein Grund zur Aufhebung der Baubewilligung besteht (VB.2000.00086 in BEZ 2000 Nr. 39).\n\n3.2.\nMit den an der „Pergola“ vorgenommenen und in den Austauschplänen berücksichtigten Änderungen wurde nach der unbestrittenen Darstellung im\nangefochtenen Beschluss die „Pergola“ auf 26.24 m verkürzt. Zusätzliche\nnegative Auswirkungen auf die rekurrentische Liegenschaft waren von dieser Projektverkleinerung nicht zu erwarten. Vor allem aber war der Rekurrent mit der Erwähnung im angefochtenen Beschluss über die Änderung\ngrundsätzlich informiert und konnte bei Bedarf den Sachverhalt vor Einreichung seiner Rekurseingabe mittels Akteneinsicht näher prüfen. Es ist nicht\neinzusehen, inwiefern eine zusätzliche Aussteckung und Ausschreibung\ndes Projektes die rekurrentische Stellung hätte verbessern können. Weil\nder Rekurrent durch den Verzicht auf eine nochmalige Aussteckung und\nPublikation nicht benachteiligt wurde, ist die Rüge abzuweisen.\n\n4.1.\nSodann beanstandet der Rekurrent, dass die Details zur Ausführung und\nMaterialisierung der Pergola sowie der endgültige Umgebungsplan mit den\nAngaben zur Bepflanzung und Materialisierung erst vor der Rohbauvollendung einzureichen und bewilligen zu lassen sind (Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses, act. 3). Die Rekursgegnerinnen sehen darin ein übliches und zulässiges Vorgehen.\n\n"}