{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-02-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0013-2014_2014-02-07.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0013-2014_vom_7._februar_2014.pdf", "Checksum": "917308cc5fd5ac6c8d00fa703487fbba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0013/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hofgebäude in der Form einer \"Pergola\" bzw. eines \"Raumgerüstes\". Bauverfahren. Baupolizeiliche Zulässigkeit. Feuerpolizeiliche Aspekte. Immissionen. | Ausschreibung und Aussteckung bei einer Projektänderung (E. 3.1 - 3.2). Umfang der Detaillierung eines Vorhabens im Baugesuch (E. 4.1 - 4.3). Baurechtliche und feuerpolizeiliche Zulässigkeit im Lichte der kommunalen Bau- und Zonenordnung (E. 5.1 - 5.6). Immissionsmässige Überprüfung des strittigen Bauvorhabens (Lärm, Voyeurismus; E. 6.2 - E. 6.3.3)."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:12", "Checksum": "addc1094eb0563fd4f5c5eedeb9db7f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 07.02.2014 BRGE I Nr. 0013/2014\nRegeste:\nHofgebäude in der Form einer \"Pergola\" bzw. eines \"Raumgerüstes\". Bauverfahren. Baupolizeiliche Zulässigkeit. Feuerpolizeiliche Aspekte. Immissionen. | Ausschreibung und Aussteckung bei einer Projektänderung (E. 3.1 - 3.2). Umfang der Detaillierung eines Vorhabens im Baugesuch (E. 4.1 - 4.3). Baurechtliche und feuerpolizeiliche Zulässigkeit im Lichte der kommunalen Bau- und Zonenordnung (E. 5.1 - 5.6). Immissionsmässige Überprüfung des strittigen Bauvorhabens (Lärm, Voyeurismus; E. 6.2 - E. 6.3.3).\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2013.05040\nBRGE I Nr. 0013/2014\n\nEntscheid vom 7. Februar 2014\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Felix Hess, Baurichter Ulrich Weiss, Baurichter Bruno\nGrossmann, Gerichtsschreiberin Barbara Eidenbenz\n\nin Sachen Rekurrenten\n1. K. G., [….]\n2. L. G., [….]\n\ngegen Rekursgegnerinnen\n1. Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich\n2. Baugenossenschaft X, [….]\n\nbetreffend Bausektionsbeschluss Nr. BE 417/13 vom 20. März 2013; Baubewilligung\nfür Sanierung, hofseitiger Anbau und Pergola\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 20. März 2013 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich\nder Baugenossenschaft X die baurechtliche Bewilligung für die Sanierung\nsamt hofseitigem Anbau und einer Pergola im Hof der zehn Gebäude auf\ndem Grundstück Kat.-Nr. U000.\n\nB.\nHiegegen wandten sich K. G. und L. G. mit gemeinsamer Rekurseingabe\nvom 23. April 2013 rechtzeitig an das Baurekursgericht und beantragten,\nder angefochtene Beschluss sei mit Bezug auf die im Hofbereich geplante\nPergola unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin aufzuheben.\n\nC.\nMit Präsidialverfügung vom 25. April 2013 wurde der Rekurseingang vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Von L. G. wurde für\ndie mutmasslichen Kosten des Rekursverfahrens ein Barvorschuss von\nFr. 1'500.00 verlangt.\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2013 beantragte die Bausektion die\nAbweisung des Rekurses. Die Baugenossenschaft X beantragte am 19.\nJuni 2013 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden\nkönne, sowie die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. In ihrer Replik vom 8. Juli 2013 und Duplik vom 25. Juli 2013 (Baugenossenschaft X)\nbzw. 29. Juli 2013 (Bausektion) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.\n\nD.\nAm 3. Oktober 2013 führte das Baurekursgericht in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Nach dem Augenschein\nwurde das Verfahren bis zum 4. Dezember 2013 sistiert.\n\nE.\nAuf die Parteivorbringen und das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.\n\nR1S.2013.05040 Seite 2\nEs kommt in Betracht:\n\n1.1.\nDie private Rekursgegnerin beanstandet, nur F. R. habe die Zustellung des\nbaurechtlichen Entscheides verlangt, nicht aber die rekurrierenden K. G.\nund L. G. Entsprechend den Ausführungen in der Rekurseingabe sei K. G.\ndurch Schenkung Rechtsnachfolger von F. R. geworden. L. G. dagegen\nhabe sein Rekursrecht verwirkt.\n\n1.2.\nAls direkte Nachbarn des Baugrundstückes sind die Rekurrenten vom angefochtenen Beschluss besonders betroffen und grundsätzlich zur Rekurserhebung legitimiert (§ 338a Abs. 1 Planungs- und Baugesetz [PBG]). Allerdings kann nur rekurrieren, wer innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des\nbaurechtlichen Entscheides verlangt hat (§ 315 Abs. 1 PBG).\n\n1.3.\nGemäss Grundbuchauszug vom 18. April 2013 sind L. G. und K. G. Eigentümer einer an das Baugrundstück grenzenden Liegenschaft. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses ist jedoch ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses mit Schreiben vom 20. August 2010 lediglich von F. R.\n(damals noch Miteigentümer) verlangt worden (vgl. „Dritte gemäss § 315\nPBG“ im angefochtenen Beschluss, act. 3 und act. 5.3.). Am 15. Dezember\n2011 hat F. R. seinen Anteil an der Liegenschaft als gemischte Schenkung\nauf K. G. übertragen.\n\nAls Käufer und Beschenkter tritt K. G. mit allen Rechten und Pflichten an\ndie Stelle von F. R. und kann sich anrechnen lassen, dass F. R. den angefochtenen Entscheid rechtzeitig verlangt hat. Damit ist sein Anspruch auf\nRekurserhebung gewahrt. Da die übrigen Rekursvoraussetzungen erfüllt\nsind, ist auf den Rekurs, soweit er von K. G. erhoben worden ist, einzutreten.\n\nL. G. dagegen, der bereits zur Zeit der Ausschreibung Miteigentümer der\nNachbarliegenschaft war, hat es unterlassen, den Entscheid rechtzeitig zu\n\nR1S.2013.05040 Seite 3\nverlangen. Er hat sein Rekursrecht verwirkt. Deshalb ist auf den Rekurs,\nsoweit er von L. G. erhoben worden ist, nicht einzutreten.\n\n2.1.\nAcht der zehn Gebäude auf dem Baugrundstück bilden den östlichen Bogen einer Blockrandbebauung und sind mit Beschluss vom 8. Juni 2011 unter Schutz gestellt worden. Die Hofbaute B.-Strasse 55 und 57 auf dem\ngleichen Grundstück dagegen wurde aus dem Inventar entlassen. Das mit\ndem angefochtenen Beschluss bewilligte Projekt umfasst neben Sanierungsarbeiten im Gebäudeinnern der Blockrandgebäude eine den Fassaden vorgelagerte Schichterweiterung in den Hofbereich hinaus sowie den\nErsatz des Hofgebäudes durch eine Pergola. Der vorliegende Rekurs richtet sich einzig gegen die Pergola. [….]\n\n"}