Soweit die Rekurrierenden diese Angaben als falsch zurückweisen, weil die Antennen eine deutlich höhere Leistung erzeugen könnten, übersehen sie, dass diese Angaben wie vorstehend dargelegt Teil des Baugesuchs sind. Gegenstand des Verfahrens kann mithin nur die Mobilfunk-Antennenanlage sein, wie sie im Baugesuch beschrieben wird (vgl. BGr 1C_122/2014, E. 2). Es ist mithin unerheblich, ob die Antenne aus technischer Sicht eine höhere Leistung erbringen könnte.