5.2 Wie unter Ziffer 4.2 vorstehend dargelegt, regelt die NISV die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strahlenemissionen von Mobilfunk-Basisstationen mittels Immissionsgrenzwerten und in Umsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips zudem mittels Anlagegrenzwerten. Wie erwähnt ist die NISV grundsätzlich technologieneutral und gilt damit unabhängig von der Mobilfunktechnologie bzw. -generation. (…)