Inwiefern es dabei gemäss rekurrentischer Auffassung zu einer «Bevorzugung der Bauherrschaft im Sinne einer Vorwirkung» kommen soll, ist unerfindlich, zumal die Variabilität von adaptiven Antennen gerade nicht zugunsten der Mobilfunkbetreiberin berücksichtigt, sondern mit dem besagten «worst-case»-Szenario der Beurteilung eine konservative Berechnung zugrunde gelegt wird. Da der Datenverkehr nicht mehr wie bisher in die gesamte Funkzelle abgestrahlt, sondern tendenziell zum - 4-