Dem ist aus rechtlicher Sicht nichts entgegen zu halten, zumal die Einhaltung der Grenzwerte mit diesem Vorgehen sichergestellt ist und damit kein Widerspruch zu den Anliegen der Umweltschutzgesetzgebung vorliegt. Inwiefern es dabei gemäss rekurrentischer Auffassung zu einer «Bevorzugung der Bauherrschaft im Sinne einer Vorwirkung» kommen soll, ist unerfindlich, zumal die Variabilität von adaptiven Antennen gerade nicht zugunsten der Mobilfunkbetreiberin berücksichtigt, sondern mit dem besagten «worst-case»-Szenario der Beurteilung eine konservative Berechnung zugrunde gelegt wird.