Gesprächs- und Datenverkehrs bei maximaler Sendeleistung beurteilt wurde. Es sei – so die Rekurrierenden – rechtlich nicht haltbar, dass die Beurteilung nach einem «worst-case-Szenario» vorgenommen worden sei. Die NISV enthalte keine Übergangsregelung und auch keine Bevorzugung der Bauherrschaft im Sinne einer Vorwirkung, die jene für sich beanspruchen dürfe. Die Beurteilung von Baugesuchen für adaptive Antennen gestützt auf die NISV sei unter anderem mangels aktualisierter Vollzugshilfe rechtswidrig.