Das rekurrentische Begehren, dieser Bestimmung die Anwendung aufgrund einer befürchteten unzulässigen Privilegierung adaptiver Antennen zu versagen, zielt damit von vornherein ins Leere. Es ist damit nicht weiter auf die rekurrentischen Vorbringen hinsichtlich der von den Rekurrierenden als unzulässig taxierten Folgen einer Berücksichtigung der Variabilität von adaptiven Antennen einzugehen. 4.4 Die Rekurrierenden kritisieren in der Replik indes gerade auch den Umstand, dass die streitbetroffenen Antennen nach Massgabe des maximalen - 3-