Die entsprechenden Antennen haben mithin bei eingestellter maximaler Sendeleistung die Grenzwerte auch bei maximalem Gesprächs- und Datenverkehr einzuhalten. Ein Hinweis auf eine Berücksichtigung der besagten Variabilität von adaptiven Antennen findet sich im Standortdatenblatt hingegen nicht. Auch die Rekurrierenden vermögen solches nicht darzulegen. Das rekurrentische Begehren, dieser Bestimmung die Anwendung aufgrund einer befürchteten unzulässigen Privilegierung adaptiver Antennen zu versagen, zielt damit von vornherein ins Leere.