Die Rüge ist damit unbegründet. 4.1.1 Die Rekurrierenden machen ferner geltend, dass die Anwendung der revidierten Bestimmung in Anhang 1 Ziffer 63 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Bezug auf adaptive Antennen zu versagen sei, zumal solche Antennen dadurch in unzulässiger Weise privilegiert würden. Dies deshalb, weil der massgebende Betriebszustand adaptiver Antennen nicht wie bei anderen Antenennen anhand des maximalen Gesprächs- und Datenverkehrs bei maximaler Sendeleistung definiert werde, sondern die «Variabilität der Senderichtung und der Antennendiagramme» berücksichtigt werden müsse. (…)