Eine Planungs- und Koordinationspflicht besteht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Rekursgegnerinnen auch nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Dies jedenfalls dann, wenn diese nicht in kantonalen oder kommunalen Sachplänen konkretisiert ist (vgl. statt vieler BGr, 6. März 2015, 1C_685/2013, E. 2.1 ff., mit Hinweisen). Weder im Kanton noch in der Stadt A besteht eine solche Pflicht.