3. Die Rekurrierenden machen zunächst eine Verletzung der Planungspflicht geltend. Sie bringen vor, dass Mobilfunkanlagen aktuell noch nicht in einem Sachplan des Bundes oder in kantonalen Richtplänen enthalten seien, obschon der Aufbau der Netze Auswirkungen auf den Raum habe und ein hoher Koordinationsbedarf bestehe. (…)