{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-02-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2020_2020-02-07.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/2020-17.pdf", "Checksum": "647d5d156db7feecf6f941d6b57bb71c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 07.02.2020 BRGE I Nr. 0011/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 07.02.2020 BRGE I Nr. 0011/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 07.02.2020 BRGE I Nr. 0011/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umweltrecht. Mobilfunkbasisstation. Rechtmässigkeit von adaptiven 5G-Antennen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:24", "Checksum": "066c9e7a13be196a588a22c247a21586", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 07.02.2020 BRGE I Nr. 0011/2020\nRegeste:\nUmweltrecht. Mobilfunkbasisstation. Rechtmässigkeit von adaptiven 5G-Antennen.\n\nzugeschnittene Empfehlungen vor (s. Messempfehlung NISV, S. 9). Im\nInformationsschreiben 5G hält das BAFU diesbezüglich indes fest, dass bereits\nbei der Einführung von 3G (UMTS) und 4G (LTE) das Messverfahren erst nach\ndem Start der Technologie hätten erarbeitet werden können. Die Ausarbeitung\nhabe indes jeweils wenige Monate gedauert. Die Einführung von 5G erfolge in\nFrequenzbereichen, wie sie bereits jetzt für den Mobilfunk und für WLAN\nverwendet würden, und auch das Modulationsverfahren der Signale sei ähnlich\nwie bei 4G (LTE). Auch wenn für die Messfirmen noch keine Akkreditierungsmöglichkeit basierend auf einer Messempfehlung des BAFU bzw. des\nEidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) bestehe, könnten\nMessungen vorgenommen werden. In diesem Fall hätten sich die Messfirmen\nam aktuellen Stand der Technik zu orientieren (Informationsschreiben 5G, S. 5).\n\nAbnahmemessungen können damit entgegen der Auffassung der\nRekurrierenden durchaus auch hinsichtlich der Strahlungen einer adaptiven 5G-\nAntenne vorgenommen werden. Dass für die Messfirmen noch keine\nAkkreditierungsmöglichkeit besteht, ändert daran nichts. Wie gesehen schreibt\ndie NISV einzig vor, dass das BAFU geeignete Mess- und Berechnungsmethoden empfiehlt. Die im Informationsschreiben 5G abgegebene\nEinschätzung des BAFU, dass Messungen vorgenommen werden und sich die\nMessfirmen am aktuellen Stand der Technik zu orientieren hätten, ist insoweit\nals Empfehlung zu betrachten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die es\nrechtfertigen würden, von dieser Einschätzung der Fachbehörde abzuweichen.\nAuch die Rekurrierenden bringen nichts Substantiiertes vor, das berechtigte\nZweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung und der (provisorischen)\nEmpfehlung erwecken könnte. Eine Aufhebung der Baubewilligung rechtfertigt\nsich daher nicht. (…)\n"}