{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-02-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2020_2020-02-07.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/2020-17.pdf", "Checksum": "647d5d156db7feecf6f941d6b57bb71c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 07.02.2020 BRGE I Nr. 0011/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 07.02.2020 BRGE I Nr. 0011/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 07.02.2020 BRGE I Nr. 0011/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umweltrecht. Mobilfunkbasisstation. 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Sie verlangen in Konkretisierung der\nBestimmung von Art. 4 Abs. 1 NISV über die vorsorgliche\nEmissionsbegrenzung an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), welche in\nArt. 3 Abs. 3 NISV definiert werden, durchschnittlich um den Faktor 10 tiefere\nelektrische Feldstärken. Als OMEN gelten nach dieser Bestimmung\ninsbesondere Räume in Gebäuden, in denen sich Menschen regelmässig\nwährend längerer Zeit aufhalten (Wohn- und Schlafräume, permanente\nArbeitsplätze etc.) oder raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze.\nDie Anlagegrenzwerte bewegen sich frequenzabhängig im Bereich zwischen 4\nund 6 V/m. Für die hier in Frage stehende Basisstation, die in\nFrequenzbereichen zwischen 700-900 MHz, 1'400-2'600 MHz und 3'400-3'800\nMHz senden soll, gilt gemäss Anhang 1 Ziffer 64 lit. c NISV ein maximal\nzulässiger Anlagegrenzwert von 5 V/m.\n\n5.3 Die Ermittlung der Immissions- und Anlagegrenzwerte erfolgt mit Hilfe\ndes vom BAFU entwickelten Berechnungsmodells für hochfrequente\nnichtionisierende Strahlen, den sogenannten Standortdatenblättern (Art. 11\nAbs. 1 NISV).\n\nArt. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 und 2 NISV verlangt Berechnungen einerseits\nbeim strahlenmässig exponiertesten OKA (Ort für den kurzfristigen Aufenthalt\nvon Menschen; Immissionsgrenzwert) und andererseits für jene drei Orte mit\nempfindlicher Nutzung (OMEN), an denen die elektromagnetische Strahlung am\ngrössten ist (Anlagegrenzwert). Diese Berechnungen werden von den\nMobilfunkgesellschaften durchgeführt und müssen zwingend Teil des\nBaugesuchs sein. Es ist Aufgabe der kommunalen Baubehörden, das jeweilige\nStandortdatenblatt zusammen mit den übrigen Baugesuchsunterlagen auf ihre\nVollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen oder von einer externen (…)\nFachstelle überprüfen zu lassen.\n- 5-\n\nMit dem vorliegenden Standortdatenblatt hat die private Rekursgegnerin\nImmissionsprognosen für einen OKA und sechs OMEN vorgenommen. Die\nGrenzwertberechnungen basieren auf den im Baugesuch beantragten\nmaximalen Antennenleistungen. Diese hat die private Rekursgegnerin für die\n«5G-Antennen», d.h. für die im Frequenzband von 3'400-3'800 MHz\nsendenden, adaptiven Antennen, mit 200, 450 und 300 W ERP angegeben.\nSoweit die Rekurrierenden diese Angaben als falsch zurückweisen, weil die\nAntennen eine deutlich höhere Leistung erzeugen könnten, übersehen sie, dass\ndiese Angaben wie vorstehend dargelegt Teil des Baugesuchs sind.\nGegenstand des Verfahrens kann mithin nur die Mobilfunk-Antennenanlage\nsein, wie sie im Baugesuch beschrieben wird (vgl. BGr 1C_122/2014, E. 2). Es\nist mithin unerheblich, ob die Antenne aus technischer Sicht eine höhere\nLeistung erbringen könnte.\n\nDie Korrektheit der Leistungsangaben im Standortdatenblatt hinsichtlich\nder «5G-Antenne» vermögen die Rekurrierenden sodann auch mit ihren\nübrigen Vorbringen nicht in Zweifel zu ziehen. Sie bringen insbesondere vor,\ndass die angegebene Sendeleistung mit der Anzahl möglicher Beams zu\nmultiplizieren sei, um die Gesamtleistung der Antenne zu erhalten. Diese\nAuffassung widerspricht der Darstellung des von der privaten Rekursgegnerin\ngenannten Fachartikels von B. Thors et al. (B. Thors et al, Time-averaged\nRealistic Maximum Power Levels for he Assessment of Radio Frequency\nExposure for 5G Radio Base Stations using Massive MIMO, Section II. Method,\nC. Spatial and Temporal Distribution of Users, zu finden auf http://-\nieeexplore.ieee.org/document/8039290/,). Daraus ergibt sich, dass sich die\nLeistung einer adaptiven Antenne bei mehreren Nutzern nicht multipliziert,\nsondern dass sich ihre maximal erlaubte und damit die verfügbare\nGesamtleistung auf sämtliche anwesenden Nutzer bzw. auf die einzelnen\nBeams verteilt. Der gegenteiligen rekurrentischen Auffassung kann damit nicht\ngefolgt werden.\n\nDem bleibt anzufügen, dass die Mobilfunk-Antennenanlage die Einhaltung\nder maximalen Sendeleistung bzw. der Grenzwerte mittels den angeordneten\nAbnahmemessungen sowie dem Qualitätssicherungs-System (QS-System), zu\nderen Implementierung sich auch die private Rekursgegnerin verpflichtet hat,\nsichergestellt werden kann. (…)\n\n8.1 Die Rekurrierenden begründen ihren auf Aufhebung der angefochtenen\nBewilligung gerichteten Antrag weiter damit, dass keine Messempfehlungen\nhinsichtlich 5G-Antennen vorlägen. (…)\n\n8.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder\nBerechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach\nAnhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen\nDritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und\nBerechnungsmethoden.\n\nWeder die Vollzugsempfehlung zur NISV noch die Messempfehlung NISV\n(Nichtionisierende Strahlung, Mobilfunk-Basisstationen [GSM],\nMessempfehlung, BUWAL/BAFU, 2002) sehen explizit auf die 5G-Technologie\n- 6-\n\n"}