{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-02-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2020_2020-02-07.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/2020-17.pdf", "Checksum": "647d5d156db7feecf6f941d6b57bb71c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 07.02.2020 BRGE I Nr. 0011/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 07.02.2020 BRGE I Nr. 0011/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 07.02.2020 BRGE I Nr. 0011/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umweltrecht. Mobilfunkbasisstation. 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Ein Hinweis auf eine Berücksichtigung der besagten\nVariabilität von adaptiven Antennen findet sich im Standortdatenblatt hingegen\nnicht. Auch die Rekurrierenden vermögen solches nicht darzulegen. Das\nrekurrentische Begehren, dieser Bestimmung die Anwendung aufgrund einer\nbefürchteten unzulässigen Privilegierung adaptiver Antennen zu versagen, zielt\ndamit von vornherein ins Leere. Es ist damit nicht weiter auf die rekurrentischen\nVorbringen hinsichtlich der von den Rekurrierenden als unzulässig taxierten\nFolgen einer Berücksichtigung der Variabilität von adaptiven Antennen\neinzugehen.\n\n4.4 Die Rekurrierenden kritisieren in der Replik indes gerade auch den\nUmstand, dass die streitbetroffenen Antennen nach Massgabe des maximalen\n- 3-\n\nGesprächs- und Datenverkehrs bei maximaler Sendeleistung beurteilt wurde.\nEs sei – so die Rekurrierenden – rechtlich nicht haltbar, dass die Beurteilung\nnach einem «worst-case-Szenario» vorgenommen worden sei. Die NISV\nenthalte keine Übergangsregelung und auch keine Bevorzugung der Bauherrschaft im Sinne einer Vorwirkung, die jene für sich beanspruchen dürfe. Die\nBeurteilung von Baugesuchen für adaptive Antennen gestützt auf die NISV sei\nunter anderem mangels aktualisierter Vollzugshilfe rechtswidrig.\n\nDabei verkennen die Rekurrierenden zunächst, dass das Vorliegen einer\nVollzugshilfe nicht Bewilligungsvoraussetzung ist. Vollzugshilfen richten sich\nprimär an Vollzugsbehörden und ihr Zweck liegt darin, unbestimmte\nRechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen zu konkretisieren und eine\neinheitliche Vollzugspraxis zu ermöglichen. In diesem Sinn enthält die\nVollzugsempfehlung NISV Erläuterungen und Präzisierungen hinsichtlich\nMobilfunk-Basisstationen. Sie dient als Auslegungshilfe, ohne selbst Recht zu\nsetzen. Daraus folgt, dass andere Lösungen nicht ausgeschlossen sind, sofern\nsie ebenfalls rechtskonform sind (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas\nWipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., 2019, Bd. 2, S. 1412\nf.). Der Umstand, dass adaptive Antennen in der aktuell publizierten Fassung\nder Vollzugsempfehlung NISV nicht thematisiert werden und ein\ndiesbezüglicher Nachtrag noch ausstehend ist, kann mithin nicht pauschal zur\nBauverweigerung der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage und auch nicht zu\neiner Sistierung des Baugesuchs oder des Rekursverfahrens führen.\nEntscheidend ist vielmehr, ob das Vorgehen der Rekursgegnerinnen, wonach\nauch adaptive Antennen nach dem sog. «worst-case»-Szenario behandelt\nwerden, mit den Vorgaben der NISV zu vereinbaren ist.\n\nDas BAFU und mithin dieselbe Fachbehörde, welche die\nVollzugsempfehlung NISV erlassen hat und auch einen Nachtrag in Bezug auf\ndie Berücksichtigung adaptiver Antennen ausarbeiten wird, wendet sich im\nInformationsblatt «Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der\nSchweiz» vom 17. April 2019 (nachfolgend: Informationsschreiben 5G) an die\nKantone, mit dem Zweck, für die Zeit bis zur Publikation einer ergänzten\nVollzugsempfehlung eine einheitliche Vollzugspraxis durchzusetzen. In diesem\nInformationsschreiben empfiehlt das BAFU, adaptive Antennen bis zum\nVorliegen des Nachtrages nach dem erwähnten «worst-case»-Szenario zu\nbehandeln. D.h. die Strahlung soll wie bei konventionellen Antennen anhand\ndes maximalen Gesprächs- und Datenverkehrs bei maximaler Sendeleistung\nbeurteilt werden. Damit – so das BAFU – wird die tatsächliche Strahlung von\nadaptiven Antennen überschätzt und ist die Beurteilung auf der sicheren Seite\n(Informationsschreiben 5G, S. 4). Dem ist aus rechtlicher Sicht nichts entgegen\nzu halten, zumal die Einhaltung der Grenzwerte mit diesem Vorgehen\nsichergestellt ist und damit kein Widerspruch zu den Anliegen der Umweltschutzgesetzgebung vorliegt. Inwiefern es dabei gemäss rekurrentischer\nAuffassung zu einer «Bevorzugung der Bauherrschaft im Sinne einer\nVorwirkung» kommen soll, ist unerfindlich, zumal die Variabilität von adaptiven\nAntennen gerade nicht zugunsten der Mobilfunkbetreiberin berücksichtigt,\nsondern mit dem besagten «worst-case»-Szenario der Beurteilung eine\nkonservative Berechnung zugrunde gelegt wird. Da der Datenverkehr nicht\nmehr wie bisher in die gesamte Funkzelle abgestrahlt, sondern tendenziell zum\n- 4-\n\nNutzer hingelenkt wird, kann die über die Fläche und die Zeit gemittelte\nExposition mit dem Einsatz von adaptiven Antennen reduziert werden\n(Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung, Bericht Mobilfunk und Strahlung, 18.\nNovember 2019, Ziff. 3.2.2, bafu.admin.ch). Dieser Effekt wurde vorliegend\nnicht berücksichtigt. (…)\n\n5.1.1 Die Rekurrierenden stellen die Richtigkeit der in den\nStandortdatenblättern angegebenen Sendeleistung in Frage. Sie bringen\ndiesbezüglich vor, dass es bei 5G-Antennen nicht nur eine Strahlenkeule pro\nSektor gebe, sondern mindestens deren 64. (…)\n\n"}