{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2020-02-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0011-2020_2020-02-07.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/2020-17.pdf", "Checksum": "647d5d156db7feecf6f941d6b57bb71c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0011/2020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 07.02.2020 BRGE I Nr. 0011/2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 07.02.2020 BRGE I Nr. 0011/2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 07.02.2020 BRGE I Nr. 0011/2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umweltrecht. Mobilfunkbasisstation. Rechtmässigkeit von adaptiven 5G-Antennen."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:24", "Checksum": "066c9e7a13be196a588a22c247a21586", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 07.02.2020 BRGE I Nr. 0011/2020\nRegeste:\nUmweltrecht. Mobilfunkbasisstation. Rechtmässigkeit von adaptiven 5G-Antennen.\n\nBRGE I Nr. 11/2020 vom 7. Februar 2020 in BEZ 2020 Nr. 17\n\nDas in der Zentrumszone gelegene Grundstück war mit einem\nGewerbebau überstellt. Auf diesem sollten zwei Sendemasten mit diversen\nAntennen erstellt werden. Diese sollten auf den Frequenzen 700-900 MHz,\n1'400-2'600 MHz und 3'400-3'800 MHz in den Azimuten (Grad-Abweichung von\nder Himmelsrichtung N) 60° (nördlicher Gebäudetrakt) bzw. 180° und 270°\n(südlicher Gebäudetrakt) senden. Unter anderem waren sog. adaptive\nAntennen und der Einsatz der Mobilfunktechnologie der fünften Generation\n(«5G») vorgesehen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Die Rekurrierenden machen zunächst eine Verletzung der Planungspflicht geltend. Sie bringen vor, dass Mobilfunkanlagen aktuell noch nicht in\neinem Sachplan des Bundes oder in kantonalen Richtplänen enthalten seien,\nobschon der Aufbau der Netze Auswirkungen auf den Raum habe und ein\nhoher Koordinationsbedarf bestehe. (…)\n\nEine Planungs- und Koordinationspflicht besteht in Übereinstimmung mit\nden Ausführungen der Rekursgegnerinnen auch nach der jüngeren\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Dies jedenfalls dann, wenn diese\nnicht in kantonalen oder kommunalen Sachplänen konkretisiert ist (vgl. statt\nvieler BGr, 6. März 2015, 1C_685/2013, E. 2.1 ff., mit Hinweisen). Weder im\nKanton noch in der Stadt A besteht eine solche Pflicht. Die rekurrentische\nAuffassung, wonach diese Rechtsprechung mit dem Aufkommen des 5G-\nStandards als überholt gelte, weil die Mobilfunkunternehmen explizit ein\nflächendeckendes Netz anstrebten, überzeugt zudem nicht, zumal ein solches\nflächendeckendes Netz von den Mobilfunkanbietern seit jeher angestrebt wurde\n(vgl. dazu die entsprechende Statistik zum Versorgungsgrad von\nMobilfunkdiensten bis 2018 auf https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/-\ntelekommunikation/zahlen-und-fakten/sammlung-statisticher-daten/mobilfunk/-\ninfrastruktur-der-terrestrischen-mobilfunknetze.html, zuletzt besucht am\n27. Januar 2020).\n\nDie Rüge ist damit unbegründet.\n\n4.1.1 Die Rekurrierenden machen ferner geltend, dass die Anwendung der\nrevidierten Bestimmung in Anhang 1 Ziffer 63 der Verordnung über den Schutz\nvor nichtionisierender Strahlung (NISV) in Bezug auf adaptive Antennen zu\nversagen sei, zumal solche Antennen dadurch in unzulässiger Weise privilegiert\nwürden. Dies deshalb, weil der massgebende Betriebszustand adaptiver\nAntennen nicht wie bei anderen Antenennen anhand des maximalen\nGesprächs- und Datenverkehrs bei maximaler Sendeleistung definiert werde,\nsondern die «Variabilität der Senderichtung und der Antennendiagramme»\nberücksichtigt werden müsse. (…)\n\n4.2 Der Schutz der Umwelt vor nichtionisierender elektromagnetischer\nStrahlung wird im Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie in der\nVerordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 9. Dezember\n- 2-\n\n1987 (NISV) geregelt. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU; früher BUWAL)\nkonkretisierte die NISV mit Vollzugsempfehlungen (Mobilfunk- und WLL-\nBasisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL/BAFU, 2002\n[Vollzugsempfehlung NISV]).\n\nDie NISV regelt die Begrenzung von nieder- und hochfrequenten Strahlenemissionen, welche durch den Betrieb ortsfester Anlagen wie z.B. Mobilfunk-\nBasisstationen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Es wurden, wie im\ngenannten Bundesgesetz vorgeschrieben, Immissionsgrenzwerte (IGW) und in\nUmsetzung des gesetzlichen Vorsorgeprinzips zudem Anlagegrenzwerte\n(AGW) festgelegt. Der NISV liegt das Konzept der technologieunabhängigen\nFestlegung von Immissions- und Anlagegrenzwerten zugrunde. Es wird nicht\nnach der Technologie bzw. des Funkdienstes unterschieden, sondern es gelten\nje nach Sendeleistung der Anlage und Frequenz unterschiedliche Grenzwerte\n(vgl. Benjamin Wittwer, Bewilligungen von Mobilfunkanlagen, 2. A., 2008, S.\n55). Die entsprechenden Grenzwerte sind damit von allen Mobilfunkanlagen mit\neiner Gesamtstrahlungsleistung von über 6 W ERP – und vorliegend mithin von\nsämtlichen geplanten Antennen – zwingend einzuhalten (Anhang 1 Ziffer 61\nNISV).\n\nFür die Beurteilung der Einhaltung der Grenzwerte gilt gemäss Anhang 1\nZiffer 63 NISV als massgebender Betriebszustand der maximale Gesprächsund Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung. In der seit 1. Juni 2019\ngeltenden Fassung der NISV wurde diese Bestimmung dahingehend ergänzt,\ndass bei adaptiven Antennen die Variabilität der Senderichtungen und der\nAntennendiagramme berücksichtigt werden. Sendeantennen sind in diesem\nSinne adaptiv, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird (Anhang 1 Ziffer 62 Abs.\n6 NISV).\n\n"}