Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Angesichts der zahlreichen erhobenen Rügen und einer gewissen Fallkomplexität ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Grün Stadt Zürich beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG (offensichtliche Unbegründetheit des Rekurses). Dieser Auffassung kann angesichts des Ausgangs des vorliegenden Rekursverfahrens von vornherein nicht beigepflichtet werden. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. b VRG sind daher nicht erfüllt, so R1S.2018.05088 Seite 26 dass von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an Grün Stadt Zürich abzusehen ist.