11. Im Ergebnis ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und der angefochtene Bausektionsbeschluss vom 10. Juli 2018 um die erwähnten Auflagen zu ergänzen. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Der Rekurrent unterliegt mit seinen Begehren grossmehrheitlich. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln dem Rekurrenten und zu je einem Zehntel der Vorinstanz sowie Grün Stadt Zürich aufzuerlegen (§ 13 VRG).