R1S.2018.05088 Seite 25 schaft adressierten Betriebszeiten hinaus ist das Baurekursgericht weder zuständig noch befugt, einer Gemeinde Anweisungen zum Erlass polizeilicher Bestimmungen zu erteilen. Das übersprayte Mahnplakat an der Brücke sowie die verkritzelte Hinweistafel tun nichts zur Sache. Die Ausschilderung der Betriebszeiten ist im Hinblick auf die modifizierten Betriebszeiten ohnehin neu vorzunehmen.