WP4432) ist – wie erwähnt – nicht vorzunehmen. Die Anordnung baulicher Massnahmen (Abschliessung) wäre unverhältnismässig, zumal solche Einrichtungen von der Behörde oder Drittbeauftragten jeden Tag neu angeordnet werden müssten. Ein Anspruch auf Erlass eines Benutzungsreglementes kann aus der vom Rekurrenten zitierten Rechtsprechung nicht abgeleitet werden (BGr 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011, E. 4.4.9). In dem Entscheid ging es gerade darum, dass für den fraglichen Allwetterplatz keine Betriebszeiten festgelegt worden waren. Über die an Grün Stadt Zürich als Betreiber-