10.4. Der Rekurrent tut nichts dar, was die im angefochtenen Entscheid verfügte Durchsetzung der Betriebszeiten mittels privater Sicherheitsfirmen von vornherein als ungeeignet erscheinen liesse. Systematische Verstösse gegen die Nutzungsordnung sind nicht ersichtlich und auch nicht von vornherein zu vermuten. Nach den im vorsorglichen Massnahmeverfahren (G.-Nr. R1S.2018.05047) eingereichten Kundenrapporten der Securitas ist während der Ruhezeiten kaum von Verstössen auszugehen. Beim Rekurrenten handelt es sich um den einzigen Lärmkläger. Eine Befragung weiterer unbestimmter Anwohner der Liegenschaft (Parzelle Kat.-Nr. WP4432) ist – wie erwähnt – nicht vorzunehmen.