10.3. Für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Vollstreckung daselbst ist grundsätzlich die zuständige Verwaltungsbehörde daselbst befugt und verpflichtet (§ 29 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Indessen kann die Sachverfügung auch bereits Anordnungen zur Vollstreckung enthalten. Die Behörde, welche die Sachverfügung erlässt, ist befugt und je nach den Umständen im Einzelfall auch verpflichtet, Vollstreckungsmodalitäten in das Dispositiv aufzunehmen (Tobias Jaag, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu §§ 29-31 Rz. 15).