Ein Begründungsmangel des angefochtenen Entscheids liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die vom Rekurrenten sodann vorgeschlagene Bedämpfung des Resonanzbogens der Kornhausbrücke könnte zwar grundsätzlich als Lärmschutz an der Quelle gelten. Dass eine solche Massnahme indes entsprechend der Auffassung der Vorinstanz mit Kosten von mehreren Fr. 10'000.– verbunden sein dürfte, ist plausibel, weshalb sie von vornherein als unverhältnismässig einzustufen ist. 9.4. Zusammengefasst ist die Rüge gemäss vorstehender Ziff. 9.1 unbegründet.