9.3. Das Begehren des Rekurrenten auf Lärmbegrenzung mittels einer Lärmschutzwand ist nicht genügend substantiiert. Einen Standort für eine Lärmschutzwand definiert der Rekurrent nicht. Die Erstellung einer Lärmschutzwand stellt mit Bezug auf den Lärm der vorliegend zu beurteilenden Skateranlage kein taugliches Instrument dar. Der Rekurrent legt auch nicht dar, inwiefern sich mittels einer Lärmschutzwand die Lärmbelastung erheblich reduzieren liesse. Sodann kann eine Lärmschutzwand nicht per se als Lärmbegrenzung an der Quelle gelten. Auf das Begehren ist insofern nicht weiter einzugehen. Ein Begründungsmangel des angefochtenen Entscheids liegt nach dem Gesagten nicht vor.