Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anwendung des lärmrechtlichen Vorsorgeprinzips eine klar quantifizierbare, erhebliche Beeinträchtigung der Betroffenen bedinge. Dergestalt ergibt sich aus den von der Vorinstanz angeführten bundesgerichtlichen Entscheiden nicht (vgl. BGE 123 II 74, E. 5a). Indes ist mit Bezug auf die konkret infrage stehende Massnahme selbstredend deren Verhältnismässigkeit zu prüfen.