9.1. Der Rekurrent macht schliesslich geltend, im angefochtenen Entscheid ungeprüft geblieben sei auch die Möglichkeit von lärmschützenden Installationen (Lärmschutzwand, Bedämpfung des Resonanzbogens der Kornhausbrücke). Derartige Massnahmen seien in Anwendung des Vorsorgeprinzips geboten.