Beim Entscheid ist angesichts der allgemein bekannten Unklarheiten mit Bezug auf eine – mögliche – zukünftige Abschaffung von Sommer- und Winterzeit der saisonale Betrieb sinnvollerweise nach Monaten festzulegen. Soweit mit Bezug auf die Festlegung der Betriebszeiten von einem Begründungsmangel auszugehen ist, kann dieser als im Rekursverfahren als geheilt gelten. R1S.2018.05088 Seite 22 8.4. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer I.4 Satz 1 ist der angefochtene Entscheid demgemäss wie folgt zu modifizieren: "Der Betrieb der Skateranlage wird wie folgt gestattet