An Sonn- und Feiertagen ist – in Anlehnung an die Ruhezeiten gemäss BImSchV und bereits angesichts fehlender Berechnungen für die morgendliche Ruhezeit – ein Betrieb erst ab 09.00 Uhr vorzusehen. Da die BImSchV an Sonn- und Feiertagen ferner eine Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr vorsieht und die APV – wie erwähnt – an öffentlichen Ruhetagen ein erhöhtes Ruhebedürfnis der Bevölkerung ausweist, ist an Sonn- und Feiertagen ebenfalls eine Betriebsunterbrechung statthaft. Nach schweizerischen Gepflogenheiten ist diese von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr festzusetzen. In der Summe ergeben sich damit keine Abweichungen von den der Beurteilung zugrundeliegenden Lärmbelastungswerten.