Während der Winterzeit besteht das Interesse am Abendbetrieb bei der vorliegenden, nicht von Vereinen genutzten Anlage nicht im gleichen Umfang. Die Betriebszeit ist daher in Anwendung des Vorsorgeprinzips auf 20.00 Uhr zu beschränken. An Sonn- und Feiertagen ist – in Anlehnung an die Ruhezeiten gemäss BImSchV und bereits angesichts fehlender Berechnungen für die morgendliche Ruhezeit – ein Betrieb erst ab 09.00 Uhr vorzusehen.