Eine entsprechende betriebliche Einschränkung rechtfertigt sich während der Sommerzeit, in welchen die APV eine Nachtruhe erst ab 23.00 Uhr statuiert, nicht. Eine Betriebseinstellung bereits ab 20.00 Uhr liesse sich mit Blick auf das bei Sport- und Freizeitanlagen notorische Interesse der Nutzer am Betrieb ausserhalb der regulären Arbeits- und Schulzeiten nicht rechtfertigen. Insofern ist während der Sommerzeit ein Betrieb bis um 21.00 Uhr zu gewährleisten. Während der Winterzeit besteht das Interesse am Abendbetrieb bei der vorliegenden, nicht von Vereinen genutzten Anlage nicht im gleichen Umfang.