An – regelmässig arbeits- und schulfreien – Wochenenden besteht indes ein erhöhtes Interesse der Nutzer am Betrieb, weshalb die Einhaltung einer Mittagsruhe oder eine gänzliche Betriebseinstellung an Samstagen insofern nicht als verhältnismässig gelten kann. Die Immissionen während der abendlichen Ruhezeiten werden gemäss BlmSchV, wie aufgezeigt, separat behandelt und am Immissionspunkt IO 5 des Rekurrenten ohnehin eingehalten. Eine entsprechende betriebliche Einschränkung rechtfertigt sich während der Sommerzeit, in welchen die APV eine Nachtruhe erst ab 23.00 Uhr statuiert, nicht.