R1S.2018.05088 Seite 21 ierung von Mittagsruhezeiten während der Wochentage keine Grundlage. Indes ist der Rekurs in Anwendung des Vorsorgeprinzips gemäss LSV sowie unter Rücksichtnahme auf die Ruhezeiten gemäss APV insofern gutzuheissen, als an Werktagen eine Mittagsruhezeit von 12.00 bis 13.00 Uhr infrage steht. Die entsprechende betriebliche Einschränkung ist vertretbar. An – regelmässig arbeits- und schulfreien – Wochenenden besteht indes ein erhöhtes Interesse der Nutzer am Betrieb, weshalb die Einhaltung einer Mittagsruhe oder eine gänzliche Betriebseinstellung an Samstagen insofern nicht als verhältnismässig gelten kann.